Die Privatklägerin hatte Angst vor dem Beschuldigten, wenn er betrunken war und verzichtete in dieser ausweglosen Situation auf weiteren Widerstand, um Schlimmeres zu verhindern und sich so zu schützen. Der Beschuldigte tat dies, obschon die Privatklägerin mehrmals verbal gegen dieses Vorgehen protestierte, indem sie ihm erklärte, dass «sie das nicht will», «sie das nicht möchte», «sie nicht bereit dazu ist» und zwar deshalb nicht, weil er bei diesem Vorgehen jeweils Alkohol konsumiert hatte.