Dabei ging es fünfmal um erzwungenen Geschlechtsverkehr und einmal (jeweils in dubio pro reo) um anales Eindringen mit einem Finger durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte zog sich in alkoholisiertem Zustand einmal tagsüber und viermal abends die Kleider aus, begab sich in die Küche, ölte seinen Penis ein und ging nackt zu seiner sich tagsüber im Wohnzimmer und abends im Schlafzimmer befindlichen, mit einem somalischen Gewand (ohne Unterwäsche) bekleideten, stehenden oder im Bett liegenden Ehefrau. Anlässlich des Vorfalles im Wohnzimmer stiess der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Sofa.