Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen glaubhaft, wobei kleinere Ungereimtheiten erklärt können werden und unauflösliche Widersprüche nicht vorliegen. Ausgeschlossen erscheint, dass die Privatklägerin in ihrer Situation und mit ihren Fähigkeiten die geschilderten Vorgänge so hätte aussagen können, ohne sie selber erlebt zu haben. Ein Motiv für eine falsche Bezichtigung ist schliesslich nicht erkennbar. 8.6.12 Fazit zur Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1 sowie Ziff. I.2 (pag. 359-361) wie folgt als erstellt: