30 Obwohl also am Tag des Vorfalles vom 4. August 2018 keine sexuellen Handlungen erzwungen wurden, bestätigt sich das Hauptthema dieses Verfahrens bereits in den Aussagen der Privatklägerin zu den Tätlichkeiten vom 4. August 2018. 8.6.11 Fazit und Beantwortung der Hauptfrage der Aussageanalyse Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen glaubhaft, wobei kleinere Ungereimtheiten erklärt können werden und unauflösliche Widersprüche nicht vorliegen.