8.6.10 Homogenität der Aussagen Dieses Kriterium bezieht sich darauf, dass sich verschiedene Teile einer Schilderung wechselseitig bestätigen. Dies ist hier insofern der Fall, als der Auslöser für die Privatklägerin, die Polizei beizuziehen, auf das Grundproblem zurückführt: auch dort war der Auslöser der, dass der Beschuldigte angetrunken war und von der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr verlangte, was diese diesmal ablehnte, worauf sie vom Beschuldigten geschlagen wurde.