Die Privatklägerin schilderte die Vorfälle beim Geschlechtsverkehr nicht sonderlich detailliert, wenn man von der ausführlichen Darstellung ihrer Position absieht. Allerdings führte sie auch aus, der Geschlechtsverkehr sei immer in der genau gleichen Position vollzogen worden, zudem immer am gleichen Ort resp. im Schlaf- oder Wohnzimmer (pag. 730 Z. 7 f.), weshalb auch nicht zu erwarten ist, dass sich dabei ausführliches Erzählen aufdrängen müsste. 8.6.10 Homogenität der Aussagen Dieses Kriterium bezieht sich darauf, dass sich verschiedene Teile einer Schilderung wechselseitig bestätigen.