Die Aussagen der Privatklägerin sind nicht übertrieben oder aggravierend:  Am 4. August 2018 sei der Beschuldigte nicht schwer betrunken, aber angetrunken gewesen (pag. 123 Z. 93 f.); dies stimmt überdies mit den polizeilichen Messungen des Alkoholtests überein (0,37mg/l; pag. 78);  Ausser Füssen und Händen habe der Beschuldigte keine Gegenstände bei den Tätlichkeiten gebraucht (pag. 124 Z. 165);  Bei den 5-6 Vorfällen von erzwungenem Sex sei es nur einmal pro Nacht passiert (pag. 126 Z. 277 f.);  Bisher habe der Beschuldigte noch nie seinen Penis in ihren Anus eingeführt (pag.