29 raffinierte Verschleierung durch karge, erfundene Aussagen, wird für unwahrscheinlich gehalten);  Die vom Beschuldigten angegebenen Nachbarn aus Luzern, die offenbar suggestiv auf die Privatklägerin eingewirkt hätten (siehe Ziff. 8.5.3 hiervor), konnten nicht eruiert werden; Eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin fällt ausser Betracht. 8.6.8 Die Aussagen der Privatklägerin sind nicht übertrieben oder aggravierend: 