Bei einer Falschbezichtigung würden bei einer Einvernahme die groben Vorfälle – hier die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen – als erstes erwähnt und nicht nur beiläufig im Nachgang. Zudem würde die Privatklägerin auch offensiver erzählen und nicht sagen, dass sie Mühe habe, darüber zu sprechen, was in der Art und Weise ihrer Erzählungen nachvollziehbar erscheint. Eine