Der Nutzen einer solchen Falschbezichtigung ist nicht erkennbar; im Gegenteil hat sich die Privatklägerin mit ihren Aussagen in eine schwierige Situation in der somalischen Gemeinschaft manövriert (pag. 149 Z. 168 ff.; pag. 153 Z. 338 ff., pag. 729 Z. 6 ff.);  Bei einer Falschbezichtigung würden bei einer Einvernahme die groben Vorfälle – hier die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen – als erstes erwähnt und nicht nur beiläufig im Nachgang.