155 Z. 412 ff.);  Dass sie mit ihrem Verzicht auf weiteren Widerstand habe verhindern wollen, dass sich etwas Schlimmeres ereigne (pag. 154 Z. 356-358, pag. 731 Z. 35-37, 43-45);  Dass sie den Beschuldigten nicht richtig getreten hatte, weil sie Angst gehabt habe, geschlagen zu werden (pag. 731 Z. 31 f.); 8.6.7 Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar:  Der Beschuldigte kann keine plausiblen Gründe für eine Falschbezichtigung nennen (siehe dazu Ziff. 8.5.3 hiervor); Ein Motiv dazu ist nicht erkennbar;  Der Nutzen einer solchen Falschbezichtigung ist nicht erkennbar;