158 Z. 528-530);  Dass sie sich an diese schmerzliche Zeit der erzwungenen sexuellen Handlungen immer erinnere, wobei die Privatklägerin mit dem Zeigefinger auf ihr Herz zeigte (pag. 730 Z. 17-19);  Dass sie nicht gern in der Küche sei, weil dort eine Messerschublade sei und der Beschuldigte beim Streit manchmal Messer hervornehme oder die Schublade öffne und schliesse, was ihr Angst mache (pag. 446 f. Z. 40 f., 1 ff.);  Dass sie sich überlegt habe, dem Beschuldigten diesen Sex zu schulden, aber dabei auch Wut bekommen habe, weil sie es nicht gewollt habe (pag. 155 Z. 412 ff.);