734 Z. 16 ff.);  Dass der Beschuldigte nach dem Samenerguss sofort einschlafe und sich wegdrehe (pag. 127 f. Z. 333-340);  Dass sie sich danach habe waschen wollen, weil sie sich schmutzig gefühlt habe (pag. 128 Z. 340 f.; pag. 154 Z. 427 f.);  Dass sie danach in der Wohnung einen anderen Ort zum Schlafen aufgesucht habe und ins Wohnzimmer gegangen sei, wo sie geweint habe und sich hilflos gefühlt habe (pag. 158 Z. 528-530);