Die Aussagen der Privatklägerin sind detailreich: Die Privatklägerin machte im Laufe der Einvernahmen mehrere Aussagen, die kaum erfunden werden könnten, wenn sie nicht so erlebt worden wären:  Die Verwendung der direkten Rede durch den Beschuldigten («Ich bin Dein Mann, Du musst mir gehorchen», pag. 154 Z. 372 ff.);  Hinsichtlich des Vorfalls im Wohnzimmer auf dem Sofa, wo sie unbedingt habe den Vorhang zuziehen wollen, da das Fenster offen gestanden sei (pag. 153 Z. 350 f.);