Jedoch war sie sich sicher, dass er die Drohung vom 4. August 2018 ernst gemeint habe (pag. 139 Z. 419 f.);  Die Änderung der Aussage ergab sich offensichtlich aus dem Druck, unter den die Privatklägerin seit Einreichung der Anzeige geriet und den sie in der Einvernahme vom 12. Dezember 2018 zu Beginn erwähnte. In der Befragung vom 12. Dezember 2018 gab die Privatklägerin nämlich erstmals zu Protokoll, dass sie die «Verhandlung» und die Anzeige wegen Vergewaltigung nicht mehr wei-