Besonders glaubhaft wirkt dabei, dass die Privatklägerin in keiner Weise aggraviert und bei den Messerfuchtelungen aus der Küchenschubladen erklärt, dass er damit nur in der Luft herumgefuchtelt habe, aber nie mündlich direkt gesagt habe, dieses Messer gegen sie einzusetzen und nie Stichbewegungen gegen sie ausgeführt habe (pag. 139 Z. 406-409), und sie nicht sicher einschätzen könne, ob der Beschuldigte die Drohung, sich selbst umzubringen, wirklich in die Tat umsetzen würde (pag. 139 Z. 433-435). Jedoch war sie sich sicher, dass er die Drohung vom 4. August 2018 ernst gemeint habe (pag.