26  Der Beschuldigte habe sie immer wieder, wenn er angetrunken gewesen sei, bedroht mit Schlägen oder mit Umbringen, weshalb sie vor ihm Angst gehabt habe und sich nicht gewagt habe zu schreien oder die Polizei zu rufen; zudem sei sie mit ihm alleine gewesen;  Die Aussagen der Privatklägerin sind auch konstant, was den hier formell rechtskräftigen Teil der Tätlichkeiten anbelangt. Die Aussagen der Privatklägerin stimmen insbesondere zum Kerngeschehen in den ersten beiden Befragungen überein und sind damit konstant.