137 Z. 331-337). Insgesamt sind keine unauflöslichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erkennbar. 8.6.3 Die Aussagen der Privatklägerin sind in den ersten zwei Befragungen konstant:  Die Privatklägerin erklärte mehrfach, es sei vier- bis fünfmal auf dem Bett und einmal im Wohnzimmer auf dem Sofa zum durch den Beschuldigten erzwungenen Geschlechtsverkehr gekommen, wobei der Beschuldigte immer angetrunken gewesen sei;  Zudem sei es während den oben erwähnten Vorfällen insgesamt ein- bis zweimal zu analen Penetrationen mit dem Finger des Beschuldigten gekommen;