733 Z. 21-24). Seit dem die Privatklägerin und der Beschuldigte ab April 2018 zusammen in E.________(Ort) wohnten, gab es häusliche Gewalt während ca. vier Monaten durch Drohungen und leichte Tätlichkeit (Ohrfeige) und dies immer dann, wenn der Beschuldigte Alkohol getrunken hat. Die Tätlichkeiten gipfelten schliesslich im Ereignis vom 4. August 2018 und führten zur polizeilichen Intervention. In deren Verlauf erwähnte die Privatklägerin auch, dass sie trotz ihres ausdrück-