Vielmehr geht es um die Nachvollziehbarkeit der Aussagen, worunter natürlich auch gehört, dass die Schilderung nicht Naturgesetzen widerspricht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. N 330 ff.). Für die Kammer erscheinen die Aussagen der Privatklägerin in diesem Sinne logisch konsistent. Dies aus folgenden Gründen:  Der äusserliche Ablauf des erzählten Geschehens ist nachvollziehbar. Die Privatklägerin schildert die Situation einer Ehe, die von 2016 bis zum Zeitpunkt des Zusammenzug unproblematisch verlief (pag. 733 Z. 21-24).