Die durch die Ärztin festgehaltenen Befunde entsprechen exakt den gegenüber der Polizei am Abend zuvor angegebenen Verletzungen – auch wenn die Polizei – anders als das Gericht – real und auf dem gemachten Foto auf pag. 84 keine Schwellung/Rötung erkennen wollte (pag. 83, 179 ff.);  Eine wie auch immer geartete Beeinflussung der Aussagen der Privatklägerin durch Dritte in dieser Phase ist nicht erkennbar; eine Suggestion (bei deren Vorliegen die Aussageanalyse untauglich ist, (RÖDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 321) durch Dritte kann ausgeschlossen werden.