24 drücklich dazu geraten hatte (vgl. pag. 168 Z. 167-172) und die Privatklägerin und der Beschuldigte die Angelegenheit auch nicht mithilfe somalischer Leute klären konnten (pag. 729 Z. 27-29);  Aufgrund der polizeilichen Intervention kam sie erstmals in Kontakt mit fachlicher Beratung bei häuslicher Gewalt – gleichentags im M.________ und anschliessend in der J.________(Anlaufstelle) (pag. 139 Z. 450-452); 