125 Z. 193-204);  Die Privatklägerin zeigte Vorfälle an, die maximal auf den April 2018 zurückgehen; diese Zeitspanne ist relativ kurz für Vorkommnisse häuslicher Gewalt;  Anlass für die Privatklägerin, zur Polizei zu gehen, war offenbar der Streit vom 4. August 2018, bei der die Privatklägerin Drohungen und Schlägen ausgesetzt wurde und die Situation nicht mehr anders zu meistern wusste, als mit dem Beizug der Polizei. Dies umso mehr, als ihr der Nachbar K.________ aus-