Aussagen Privatklägerin: pag. 121 Z. 31 f.) zur J.________(Anlaufstelle). Am 20. August 2020 suchte sie die Polizei auf, um Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu erstatten (Anzeigerapport, pag. 70 f.). Zu dieser Entstehungsgeschichte ist Folgendes festzustellen:  Die Zeit zwischen der Meldung an die Polizei und dem Anlass dazu beträgt 16 Tage (vom 4. bis 20. August 2020). Die Privatklägerin sagte aus, sie habe nach einer ersten Ohrfeige in den Wochen davor die Polizei nicht informiert, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte werde ihr etwas antun, wenn sie zur Polizei gehe.