nachfolgend J.________(Anlaufstelle)) wahrzunehmen. Da der Beschuldigte per 10. August 2018 ins P.________(Unterkunft) eintrat, konnte sie nach Hause in ihre Wohnung zurückkehren, was zentral für sie war (pag. 710 f.);  Die Privatklägerin begab sich am nächsten Morgen, 5. August 2018, 08.50 Uhr, in Bern in den O.________(Notfall), um sich untersuchen zu lassen. Die dortige Ärztin, Dr. N.________, bestätigte, dass die Privatklägerin seit dem 5. August 2018 in ihrer Behandlung stehe und die Arbeitsunfähigkeit vom 6.-10.8.2018 100% betrage (pag. 178). Im Dokumentationsbogen bei häuslicher Gewalt erhob Frau Dr. N.________ auf Englisch die Anamnese (pag.