443 Z. 3 f.; vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 607);  Die Privatklägerin rief noch gleichentags um 21:17 Uhr die Polizei und gab an, sie habe Angst, dass ihr Mann ihr etwas antun wolle (Anzeigerapport pag. 70, pag. 78). Die Polizei rückte aus und die beiden Ehegatten wurden getrennt befragt. Dabei gab die Privatklägerin an, sie sei heute vom Beschuldigten geschlagen worden. Er habe alkoholische Getränke konsumiert, weswegen sie schon öfters Probleme mit ihm gehabt habe. Er habe sie ins Gesicht und in den Bauch geschlagen, dies mit Händen und Füssen.