120 ff.). Den darauf durch die Privatklägerin gemachten Aussagen gingen die nachfolgend aufzuzeigenden Ereignisse voraus:  Anlass für die Privatklägerin, die Polizei beizuziehen, war ohne Zweifel der am 4. August 2018 eskalierte Streit mit dem Beschuldigten in ihrer gemeinsamen Wohnung am I.________(Adresse) in E.________(Ort). Sie flüchtete daraufhin in die Wohnung der Nachbarn, wo sie schliesslich vom Beschuldigten gesucht und geschlagen wurde, was von den Nachbarn als Auskunftspersonen bestätigt und vom Beschuldigten mittlerweile auch eingestanden worden ist (pag. 442 Z. 42 f., pag. 443 Z. 3 f.;