22 der Sprache und sie wolle nicht, dass jeder ihre Geschichte kenne (pag. 733 Z. 31-44). 8.6 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Kammer hält die Aussagen der Privatklägerin insgesamt für glaubhaft, dies aus folgenden Gründen: 8.6.1 Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist unverdächtig: Die Privatklägerin begab sich am 20. August 2020 auf die Polizeiwache E.________(Ort) und erklärte, sie wolle nach Rücksprache beim Sozialdienst E.________(Ort) eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung einreichen.