730 Z. 21-32);  Sie könne sich an den genauen Zeitpunkt der Vorfälle nicht erinnern, hingegen wisse sie, dem Beschuldigten immer, als er wieder zur Ruhe gekommen sei, gesagt zu haben, dies künftig nicht mehr zu wollen. Diese Art Gespräch habe viermal stattgefunden (pag. 730 Z. 36-38); Er habe daraufhin geäussert, er sei der Mann zuhause und sie müsse machen, was er sage (pag. 730 Z. 42); Verstanden habe er sehr gut, dass sie das nicht gewollt und was sie ihm mitgeteilt habe. Sie hätten zusammen gesprochen, als er wieder nüchtern gewesen sei und er habe zugehört (pag. 730 Z. 44 f., pag. 731 Z. 1 f.);