158 Z. 513-523);  Sie habe ihm auch dabei gesagt, sie wolle das nicht, er nehme es aber zu diesem Zeitpunkt gar nicht wahr, was sie sage (pag. 160 Z. 587-590);  Nach dem ersten Mal Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen habe sie nie mehr mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Sex gehabt (pag. 159 Z. 557-559). Vierte Einvernahme vom 27. Mai 2019 (erstinstanzliche Hauptverhandlung; pag. 446 ff.):  Sie habe sich vom Beschuldigten gewünscht, dass er, wenn er trinke, nicht mit ihr Sex habe und habe ihm gesagt, wenn er trinke, dürfe er nicht mit ihr schlafen. Bei allen Vorfällen sei er dennoch betrunken gewesen (pag. 449 Z. 32-36);