19 aktiv mitgemacht. Wenn sie Schmerzen in einem Bein gehabt habe, habe sie ihn gebeten, das Bein runterzunehmen, was er gestattet habe und dann das andere Bein angehoben habe (pag. 157 Z. 481-501);  Sie denke, dass der Beschuldigte trotz seiner Betrunkenheit schon mitbekommen habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle (pag. 158 Z. 503-507);  Das anale Eindringen mit dem Finger sei ein- oder zweimal anlässlich der fünf Vorfälle des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen passiert, immer im Bett, (pag. 158 Z. 513-523);