der Beschuldigte habe das aber nie beachtet, sondern sei in die Küche gegangen, habe seinen Penis eingeölt, sei zu ihr gekommen, habe ihr Bein nach oben gedrückt und sei in sie eingedrungen (pag. 157 Z. 470-472);  Sie sei während dem Geschlechtsverkehr, der immer in der gleichen Position stattgefunden habe, einfach nur auf dem Rücken dagelegen und habe nicht