Sie habe mitmachen müssen und keine Wahl gehabt, (pag. 154 Z. 376-389);  Weiter zum Tagvorfall führte die Privatklägerin aus, während dieser Zeit habe sie sich viele Gedanken gemacht. Sie habe gedacht, dass er ihr Mann sei und das haben müsse; aber sie habe auch Wut verspürt und sich gefragt, ob sie etwas machen müsse, was sie selber nicht wolle, (pag. 155 Z. 412-416);  Weiter zum Tagvorfall: Sie habe körperlich nicht mitgemacht, weil sie nicht bereit gewesen sei und nicht gewollt habe. Es habe aber auch Zeiten gegeben, zu welchen sie das mit ihm genossen habe.