127 Z. 320-327);  Nach dem Samenerguss schlafe der Beschuldigte sofort ein, er ziehe seinen Penis aus der Vagina und drehe sich um; sie müsse dann sofort auf die Toilette und wasche sich, sie ekle sich und suche dann einen anderen Ort in der Wohnung, wo sie schlafen könne (pag. 128 Z. 339-341);  Zudem habe der Beschuldigte seinen Finger in ihren Anus gesteckt, was sie nicht gern habe und weswegen sie immer Streit gehabt hätten. Dagegen sei er nie mit dem Penis in ihren Anus eingedrungen (pag. 128 Z. 348-354); Zweite Einvernahme 28. August 2018 (pag. 130 ff.