Sie habe ihn manchmal mit den Füssen getreten und ihm gesagt, dass sie es nicht wolle. Dann habe er ihre Beine nach oben an ihren Oberkörper gedrückt und sie an Armen und Beinen festgehalten, so dass die Knie angewinkelt fast bei den Ohren gewesen und nach unten gedrückt worden seien. So habe sie keine Chance mehr gehabt, sich zu wehren (pag. 127 Z. 291-300); wobei die Privatklägerin die Position auf dem Boden liegend zeigt (pag. 127 Z. 295);  Der Beschuldigte komme immer zum Samenerguss, sie habe in solchen Situationen – wenn er betrunken sei – nie einen Orgasmus. Dann mache er es mit Gewalt (pag. 127 Z. 320-327); 