Die Polizistin erklärte der Privatklägerin, was in der Schweiz Geschlechtsverkehr ist und dass der Ehemann in der Schweiz ohne ihre Einwilligung keinen Geschlechtsverkehr haben darf (pag. 126 Z. 268-270);  Wenn das so sei, sei es schon fünf- bis sechsmal vorgekommen, er habe sie dabei jeweils festgehalten, immer wenn er wieder neu betrunken gewesen sei. Es sei jeweils einmal pro Nacht geschehen (pag. 126 Z. 272-282);  Während sie auf dem Rücken liege, halte er sie an den Armen fest. Sie habe ihn manchmal mit den Füssen getreten und ihm gesagt, dass sie es nicht wolle.