16  Auf Frage, ob neben dem Einführen des Fingers noch andere Sachen passiert seien: «Nein» (pag. 126 Z. 259 ff.); Auf Frage, ob es nie zum Geschlechtsverkehr gekommen sei: «Er versucht es immer mit Gewalt» (pag. 126 Z. 264 ff.);  Dem Verbal kann entnommen werden, dass die Privatklägerin die Polizistin fragte, ob der Ehemann mit ihr Sex haben darf, wenn er sie mit beiden Händen hält. Die Polizistin erklärte der Privatklägerin, was in der Schweiz Geschlechtsverkehr ist und dass der Ehemann in der Schweiz ohne ihre Einwilligung keinen Geschlechtsverkehr haben darf (pag.