Der Fokus der Kammer richtet sich deshalb insbesondere auf die Frage des manifestierten Nichteinverständnisses der Privatklägerin. Hervorzuheben sind folgende wichtigsten Aussagen der Privatklägerin: Erste Einvernahme 27. August 2018 (pag. 120 ff.):  Probleme beim Sex habe es immer dann gegeben, wenn der Beschuldigte betrunken gewesen sei und von ihr Sex gewollt habe. Dann ziehe er seine Kleider aus, komme zu ihr und versuche, mit dem Finger anal einzudringen. «Nein» könne man nicht sagen, das führe immer zu Streit (pag. 126 Z. 242- 252).