Die Privatklägerin wurde wie erwähnt insgesamt fünfmal zur Sache befragt (siehe Ziff. 8.5 hiervor), woraus Einvernahmeprotokolle von insgesamt 57 Seiten entstanden. Damit besteht quantitativ eine hinreichende Grundlage für eine Analyse der Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. N 333 ff.). 8.5.5 Zentralste Aussagen der Privatklägerin Dass sexuelle Handlungen erfolgt sind, ist an sich unbestritten. Der Beschuldigte erklärt jedoch, es sei alles im gegenseitigen Einvernehmen ohne Probleme geschehen. Der Fokus der Kammer richtet sich deshalb insbesondere auf die Frage des manifestierten Nichteinverständnisses der Privatklägerin.