Ausgangspunkt ist die sog. Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. N. 292 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. Die Privatklägerin wurde wie erwähnt insgesamt fünfmal zur Sache befragt (siehe Ziff.