Drohung: S. 20 f. der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 611 f.; Vergewaltigung und sexuelle Nötigung: S. 25-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 616-618). Die Aussagen der Privatklägerin sind vorab nach der Entstehungsgeschichte der Aussagen (der «Geburtsstunde» der Aussagen), nach logischer Konsistenz, nach inhaltlichen Realkennzeichen und schliesslich nach Konstanz, Strukturgleichheit und Homogenität zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sog. Nullhypothese, die zu widerlegen ist.