15 Fazit: Auf die Aussagen des Beschuldigten kann in dieser Situation nicht abgestellt werden. Massgeblich für die Beantwortung der Beweisfragen ist allerdings ohnehin die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin. 8.5.4 Aussagen der Privatklägerin – Allgemeines Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich und korrekt wiedergegeben, wobei sie jeweils zwischen den einzelnen Vorwürfen unterschieden hat. Auch darauf kann verwiesen werden (Tätlichkeiten: S. 12-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 603-606; Drohung: S. 20 f.