111 Z. 174 ff.]; Sie sei von früheren Nachbarn aus Luzern bzw. anderen Leuten dazu angestiftet worden, unter Angabe von Namen, die nicht eruiert werden konnten [pag. 75, 103 f. Z. 385 f., pag. 740 f. Z. 41 ff., 1]);  Die Konstanz ist bei Bestreitungen ohnehin nicht ein Glaubhaftigkeitsmerkmal. Hier kommt hinzu, dass der Beschuldigte zuerst alle Vorwürfe bestritt, ehe er dort, wo die Beweislage offensichtlich eindeutig war, nämlich bei den Tätlichkeiten, nach dreimonatiger Untersuchungshaft einräumte, die Privatklägerin geschlagen zu haben (pag. 113 Z. 251 f.).