742 Z. 3 f.]);  Das kategorische Abstreiten sowie das Verneinen von Fragen mit blossem Verweis auf angeblich religiöse oder kulturelle Grundsätze überzeugt nicht (so z.B. auf Frage, ob seine Frau, als er am I.________(Adresse) in E.________(Ort) wohnte und Lust auf sexuelle Kontakte mit ihr gehabt habe, sie ihm einmal gesagt habe, dass sie das jetzt gerade nicht wolle oder keine Lust habe, antwortete der Beschuldigte mit «Nein.» [pag. 742 Z. 6 ff.; vgl. auch pag. 742 Z. 19]; «Nein, wir haben uns nicht über die Sexbeziehung unterhalten. Nach unserer Religion ist es verboten, Analsex zu haben zwischen Eheleuten.» [pag. 741 Z. 25 f.];