Da der Beschuldigte bestreitet, den von der Privatklägerin geltend gemachten Zwang ausgeübt zu haben, ist die Aussageanalyse wenig hilfreich. Denn niemand kann detailreich über etwas berichten, was er nicht getan hat (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, N 334). Dies ist weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten zu werten. Dennoch hält die Kammer die Aussagen des Beschuldigten für wenig glaubhaft:  Das Schlechtmachen der Privatklägerin und die Gegenangriffe sind Lügensignale (so z.B.: alles, was sie sage, sei gelogen [pag.