f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 615 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, in sexueller Hinsicht sei das Zusammenleben problemlos gewesen. Er habe die Privatklägerin nie zu Geschlechtsverkehr gezwungen und ihr schon gar nicht einen Finger in ihren Anus gesteckt, denn dies dürfe er schon aus religiösen Gründen nicht machen. Da der Beschuldigte bestreitet, den von der Privatklägerin geltend gemachten Zwang ausgeübt zu haben, ist die Aussageanalyse wenig hilfreich.