Dass die auf Englisch erfolgte Konversation und deshalb die Einträge sprachbedingt mangelhaft wären, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Zudem sind keine Hinweise auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin zu erkennen. 8.5.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt – getrennt nach Vorwürfen – zusammengefasst (Tätlichkeiten: S. 10-12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 601-603; Drohung: S. 20 der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 611; Vergewaltigung und sexuelle Nötigung: S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.