Die zuständige Sozialarbeiterin habe bei der polizeilichen Nachfrage angegeben, die Privatklägerin habe am 16. August 2018 anlässlich des Termins bei der Beratungsstelle J.________(Anlaufstelle) eine entsprechende Meldung abgegeben. Abschliessend vermerkt ist, dass der Beschuldigte seit dem Vorfall vom 5. August 2018 im P.________(Unterkunft) sei und keinen Schlüssel zum Domizil am I.________(Adresse) mehr habe (pag. 77). Dass die auf Englisch erfolgte Konversation und deshalb die Einträge sprachbedingt mangelhaft wären, ist für die Kammer nicht ersichtlich.