Mehr sei nicht passiert. Gemäss Atemlufttest befand sich die Privatklägerin in nüchternem Zustand, der Beschuldigte hingegen war alkoholisiert oder mindestens angetrunken (0.37 mg/l [ARHC-0341], pag. 78). Während der Beschuldigte im Domizil am I.________(Adresse) zurückgelassen worden sei, sei die Privatklägerin zwecks Trennung und Übernachtung an einen anderen Ort verbracht worden. Abschliessend hielt die Polizei fest, beide Parteien hätten «nur ein wenig deutsch und englisch» gekonnt (pag. 78).