Wiederholt habe er ihr gedroht, sie umzubringen». Unter «Angaben zur Täterschaft» ist der Beschuldigte aufgeführt (pag. 180). Im Übrigen stellte die Ärztin bei der Privatklägerin die gleichen Verletzungen fest, die die Privatklägerin tags zuvor gegenüber der Polizei geltend gemacht hatte, insbesondere Schwellungen um die Augen und Bauchkontusionen (pag. 181 ff.). Das Amnesegespräch fand auf Englisch statt (pag. 180). Für die Kammer ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Englischkenntnisse der Privatklägerin für eine ordnungsgemässe Amnese unzureichend gewesen wären. Sie zweifelt nicht an den Kernaussagen dieser Zusammenfassung.